Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 123 Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/123#abs-1 (1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/123#abs-2 (2) Landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht
es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/123#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß auch andere als die in Absatz 1 genannten Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen gelten, wenn diese überwiegend der Land- und Forstwirtschaft dienen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/123#abs-4 (4) Unternehmen, die aufgrund von Allgemeinen Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes beim Inkrafttreten dieses Buches einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angehören, gelten als landwirtschaftliche Unternehmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft diese Unternehmen in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusammenfassen. Dabei können die Zuständigkeiten auch abweichend von den Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes bestimmt werden, soweit dies erforderlich ist, um zusammengehörige Unternehmensarten einheitlich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder den gewerblichen Berufsgenossenschaften zuzuweisen.
Wird zitiert von 114 Entscheidungen zu § 123 SGB VII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Bayern, 02.06.2022 – L 17 U 285/19
- LSG Berlin-Brandenburg, 16.08.2012 – L 3 U 308/09Zitiert von 3
- BSG, 10.08.2021 – B 2 U 15/20 RGesetzliche Unfallversicherung - Beitragspflicht - Jagdverband - Aufnahmebescheid - Zuständigkeitsbescheid - Mitgliedschaft - Beitragsbescheid - Rücknahme - landwirtschaftlicher Unternehmer - unfallversicherungsrechtlicher Begriff des UnternehmensZitiert von 13
- LSG Niedersachsen-Bremen, 30.11.2011 – L 3 U 138/10Zitiert von 4
- SG Lüneburg, 26.05.2015 – S 2 U 97/12Zitiert von 1
- LSG Hessen, 03.05.2016 – L 3 U 129/12 ZVWZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- SG Freiburg, 26.03.2026 – S 9 U 453/23
- BSG, 13.11.2025 – B 12 BA 11/23 RSozialversicherungspflicht - landwirtschaftlicher Betriebshelfer - abhängige Beschäftigung - selbstständige TätigkeitZitiert von 1
- SG Landshut, 05.11.2025 – S 15 U 5018/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 123 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 123 geändert durch Artikel 451 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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12.04.2012 Ausfertigung
§ 123 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I 579)
BGBl. 2012 I S. 579
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 123 geändert durch Artikel 260 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 123 geändert durch Artikel 209 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 123 geändert durch Artikel 218 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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17.07.2001 Ausfertigung
§ 123 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2001 (BGBl. I 1600)
BGBl. 2001 I S. 1600
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